1 StGB gemildert werden. Der Bundesgerichtshof hat sich mit vorliegendem Fall mit der Frage beschäftigt, ob dies auch dann gilt, wenn der Täter freiwillig anderweitige Rettungsmaßnahmen einleitet und so die konkrete Todesgefahr des Opfers aufhebt. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass in solchen Fällen § 306e Abs. 1 StGB analog angewendet wird, so dass eine Strafmilderung wegen tätiger Reue im Ermessen des Gerichts ebenfalls in Betracht kommt.
Normen: § 306 Abs. 2 Nr. 1 StGB; § 306e Abs. 1 StGB; § 223 Abs. 1 StGB; § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB; § 52 StGB