Zunächst ist hierfür zu klären, ob beim Angeklagten eine psychische Störung eines derartigen Ausmaßes vorliegt, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB fällt. Anschließend sind der Ausprägungsgrad der Störung sowie die Auswirkung auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu prüfen. Diese psychopathologischen Verhaltensmuster müssen dabei zur Tatzeit zu einer Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten in Bezug auf die konkrete Tatsituation geführt haben. Maßgeblich ist zudem insbesondere die konkrete Ausführung der Tat. Einzubeziehen sind außerdem die Motivlage und die Vorgeschichte des Täters sowie sein Verhalten nach Vollendung der Tat. Hierzu bedarf es der Hilfe eines Sachverständigen.