Dabei muss sich das Vermögen des Tätes durch die Tat entweder tatsächlich oder in der Vorstellung des Täters vermehren oder sich zumindest durch den Tod des Opfers eine solche Aussicht ergeben. Der vierte Strafsenat des Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Mordmerkmal der Habgier erfüllt ist, wenn der mittellose Täter einen anderen Menschen tötet, um aufgrund der anschließenden Strafverfolgung und Unterbringung im Gefängnis Verpflegung, Unterkunft und Krankenversorgung, zu der er mangels Krankenversicherung vorher keinen Zugriff hatte, zu erhalten.
Normen: § 211 Abs. 2 Var. 3 StGB