1 StGB beschäftigt. Würde es sich bei dieser Straftat um ein eigenhändiges Delikt handeln, wäre eine Mittäterschaft nicht möglich. Grundsätzlich spricht man von einem eigenhändigen Delikt, wenn dessen Tatbestand nur durch den Täter in eigener Person erfüllt werden kann. Der fünfte Strafsenat bewertet Amtsanmaßung jedoch nicht als eigenhändiges Delikt, da dessen Hauptunrecht die abstrakte Gefährdung des Bürgervertrauens in die legitime Staatsmacht darstellt und daher nicht in einem höchstpersönlichen Verhalten liegt.
Normen: § 132 Var. 1 StGB